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Besondere Perlenkette, einzeln geknotet, mit 74 bräunlich-schwarzen Südsee-Zuchtperlen von rund bis semi-barock, Durchmesser von 10,1 bis 13,8 mm, mit einem Schloß aus 585er Weißgold mit Diamanten, gesamt ca. 1 ct in hoher bis mittlerer Qualität,
Gesamtgewicht 154,8 g, Länge 91 cm, Durchmesser Schloß 11,7 mm
Multi-Standort - siehe Losdetails
Versteigerungsbedingungen
1. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich und freiwillig im Auftrag und für Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben. Versteigert werden gebrauchte Gegenstände, für deren Funktionalität insbesondere bei gebrauchten Uhren, keine Garantie gegeben wird. Alter Schmuck und alte Uhren gelten als Antiquitäten und werden nicht als Gebrauchsgegenstände versteigert. Die Auktionatorin ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt. 2. Sämtliche Gegenstände können mindestens 2 Stunden vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Bieter kaufen grundsätzlich „wie besichtigt“ oder „ wie besichtigt hätte werden können. Die Abbildungen im Internet sind nicht verbindlich insbesondere was die Größe, und Farbe betrifft. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, Funktionalität, offene und verdeckte Mängel, Schäden, besondere Eigenschaften oder dergleichen, wird keine Haftung übernommen. Der Bieter erwirbt die Gegenstände daher wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber der Auktionatorin und dem Verkäufer. Schriftliche wie mündliche Angaben der Auktionatorin zu dem Versteigerungsgut, insbesondere in dem jeweiligen Versteigerungskatalog, sind lediglich Beschreibungen des Versteigerungsgutes, Sie stellen aber auf keinen Fall zugesicherte Eigenschaften im Sinne der § 459 ff und § 434 BGB dar und begründen keine Rechts- oder Sachmängelhaftung. Dies gilt insbesondere auch für Fälschungen oder Plagiate. Die Angaben zu den Steinen und den Wiederbeschaffungswerten wurden nach bestem Wissen und Gewissen, unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt erstellt . Es wird aber keine Garantie dafür übernommen, das bei Vorlage der Objekte bei Schmuck- und Edelsteinlaboren oder ähnlichen Institutionen die Objekte entsprechend unserer Bewertung eingestuft werden. Für Fehler haftet die Auktionatorin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieses gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten sowie der Erfüllungsgehilfen. Begründete Beanstandungen müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich eingereicht werden.Für Fernbieter, die per Telefon an der Auktion teilnehmen, gilt § 312d, Absatz 4 BGB. Es besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB. 3. Auktionsbesucher erhalten gegen Angabe des Namens, ihrer persönlichen Daten und einer Pfandhinterlegung in Höhe von 100,- Euro eine Bieternummer. Sie werden gebeten sich mit dem Personalausweis zu legitimieren. Die Pfandhinterlegung wird mit Rückgabe der Bieternummer erstattet. Ein Bieter kann sich mit einem schriftlichen Vorgebot durch die Auktionatorin vertreten lassen, diese kann aber die Annahme auch verweigern. Das schriftliche Vorgebot , der Antrag auf das Telefongebot und die persönlichen Daten müssen spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Bei Telefonbietern wird keine Garantie für das zustandekommen einer Verbindung übernommen. Bei Online-Bietern wird keine Garantie für die technische Möglichkeit des Aufbaus einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten übernommen. Die Auktionatorin kann bei Vorliegen sachlicher Gründe oder mangelndem Bonitätsnachweis Gebote ablehnen sowie Personen ohne Angaben von Gründen von der Auktion ausschließen. Die Auktionatorin haftet nicht für evtl. nicht ausgeführte schriftlich, telefonische, mündliche und online Gebote und ein Reklamationsgrund kann hieraus nicht hergeleitet werden. 4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligen Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt. Beim vorliegen mehrerer gleich hoher schriftlicher Vorgebote, erhält das zuerst eingegangene Vorgebot den Zuschlag, sofern im Saal kein Bieter das Gebot überbietet. Die Steigerungsschritte betragen in etwa 10% und werden im Einzelnen von der Auktionatorin der Höhe nach bestimmt. Gem. §§ 158 BGB ist der Erwerber an einen unter Vorbehalt erteilten Zuschlag gebunden. Diese Bindung gilt bis 1 Woche nach der Versteigerung. Erhält der Erwerber bis dahin nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt das Gebot. 5. Die Auktionatorin kann ohne Angabe von Gründen einzelne Lose nur gesammelt oder gar nicht aufrufen, Gebote zurückweisen, den Zuschlag verweigern oder diesen nur unter Vorbehalt erteilen. Bei Auseinandersetzungen und Zweifeln jedweder Art am Zuschlag oder wenn der Meistbietende den Zuschlag nicht gelten lassen will oder wenn irrtümlich ein rechtzeitig und deutlich abgegebenes Gebot ( auch schriftlich, telefonisch ) übersehen wurde, ist die Auktionatorin berechtigt, den Zuschlag zurückzunehmen und das Objekt neu auszubieten. 6. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Bezahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes. Die Rechnung und Ware ist sofort nach Erhalt sorgfältig zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Ab Zuschlag gehen Besitz, Gefahr und Lagerung an der ersteigerten Sache unmittelbar auf den Erwerber über. Eine Haftung für eventuelle Beschädigungen oder Verlust der Güter übernimmt die Auktionatorin nicht. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Käufer über. Bei Fernbietern ist die gestellte Rechnung sofort fällig und eine Bezahlung und Abnahme der Gegenstände innerhalb von 10 Tagen gilt als fristgerecht.
Kosten des Zahlungsverkehrs, Versand und evtl. Versicherungen erfolgen auf Kosten des Käufers. Ausländische Kunden kaufen nach den Devisen-, Zoll- und Steuerbestimmungen ihres Landes. Die Rechnungen der Auktion stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Korrektur. Eine Zusendung an den Käufer erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Gefahr und Kosten. Zur Aufbewahrung oder Versand der Objekte ist die Auktionatorin nicht verpflichtet, eine Versicherung besteht nicht. Bei Transport durch einen Spediteur wird die Transportrechnung vom Käufer direkt an den Spediteur gezahlt. 7. Der Kaufpreis ist von anwesenden Käufern sofort zu zahlen. Eine spätere Zahlung ist nur in Absprache mit der Auktionatorin möglich. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld wie folgt erhoben: Aufgeld von 15% zuzüglicher der 19% gesetzlichen Mehrwertsteuer = 17,85% Für die Höhe des Zuschlagpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Die Bezahlung kann in bar, per EC-Karte oder in Absprache mit der Auktionatorin per Überweisung erfolgen. Bei Kreditkarten- Zahlung wird eine Gebühr in Höhe von 4% des Rechnungsbetrages erhoben. 8. Alle Zuschlagpreise der Auktion enthalten die jeweilige Umsatzsteuer. Jedoch wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, da die hier angebotene Waren entweder von Privat stammen oder dem Umsatzsteuergesetz ( UStG )§ 25a Differenzbesteuerung unterliegen und diese angewendet wird auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Ausnahmen hiervon sind deutlich gekennzeichnet. Lediglich auf die Provision, Versandkosten, evtl. Versicherungen usw. wird die Mehrwertsteuer erhoben. 9. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände kann die Auktionatorin in eigenem Namen einziehen bzw. einklagen. Erfolgt keine Abnahme und Bezahlung des Versteigerungsgutes oder verweigert der Käufer die Abnahme oder Zahlung, so findet die Übergabe des Versteigerungsgutes an den Erwerber nicht statt. Die Auktionatorin kann in diesem Fall entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt die Auktionatorin Schadenersatz wegen Nichterfüllung, gehen dem Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag verloren. Sie darf auf Kosten des Käufers die Gegenstände nach Vorgabe der jeweils gültigen Versteigerungsbedingungen noch einmal versteigern und bei Nichtzuschlag anschließend frei verkaufen. In diesem Fall haftet der Käufer darüber hinaus für einen etwaig anstehenden Mindererlös samt Versteigerungskosten. Die Auktionatorin kann den Käufer für den Ausfall haftbar halten, dagegen hat der Käufer auf einen evtl. Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden. Bei Verzug haftet der Käufer für alle daraus entstandenen Schäden. Das Wahlrecht der Auktionatorin erlischt erst mit Erfüllung sämtlicher Ansprüche. 10.Im Falle des Verzuges hat der Käufer die ausstehende Kaufsumme mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu verzinsen, mindestens jedoch 8%, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens. 11.Sofern sich die Auktionatorin damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Vertrages die Mithaftung des Bieters bestehen. Er kann sich nicht im Innenverhältnis darauf berufen, für andere Personen gehandelt zu haben. 12.In den Versteigerungsräumen haften Besucher ( Eltern für ihre Kinder ) insbesondere bei Besichtigung ungeachtet eines Verschuldens, für alle verursachten Schäden. 13.Die Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form, bedeutet die ausdrückliche Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Die Versteigerungsbedingungen gelten auch für den Nachverkauf 14.Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Und ausschließlich der deutsche Text der Versteigerungsbedingungen ist rechtsgültig. Die Vorschriften des internationalen Kaufrechts sowie des UN-Abkommens CISG finden keine Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Firmensitz der Auktionatorin im Amtsgerichtsbezirk Neumünster. Dies gilt auch für den vollkaufmännischen Verkehr und das Mahnverfahren. Gleiches gilt für Käufer, die im Ausland wohnen, ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder deren Wohnsitz unbekannt ist. 15. Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die rechtlich zulässig und dem gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
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